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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.10.2002
Aktenzeichen: 1 TG 812/02
Rechtsgebiete: GKG, BRAGO
Vorschriften:
GKG § 14 Abs. 1 | |
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § Abs. 4 Satz 1a | |
GKG § Abs. 4 Satz 2 | |
BRAGO § 1 |
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss
1. Senat
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof
hier: Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 1. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Kittelmann, Richter am Hess. VGH Thorn, Richter am Hess. VGH Dr. Bark
am 29. Oktober 2002 beschlossen:
Tenor:
Auf den Antrag des Antragstellers wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten des Beigeladenen zu 2. im Beschwerdeverfahren auf 13.829,05 € festgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag vom 12. August 2002 ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zulässig und begründet.
Soweit eine Festsetzung des Gegenstandswerts auch bezüglich der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten des Beigeladenen zu 3. begehrt wird, sind weder der Antragsteller noch seine Bevollmächtigten nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BRAGO antragsberechtigt; denn der Antragsteller ist auf Grund der Kostenentscheidung im Beschluss des Senats vom 11. Juni 2002 - 1 TG 812/02 - nicht verpflichtet, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen zu 3. im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Im Übrigen ist der Antrag des Antragstellers, der im Verhältnis zu dem Beigeladenen zu 2. erstattungspflichtiger Prozessgegner ist, auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit der gegnerischen Bevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BRAGO zulässig und auch begründet; denn der nach § 10 Abs. 1 BRAGO festzusetzende Gegenstandswert weicht von dem mit Beschluss des Senats vom 11. Juni 2002 festgesetzten Streitwert ab. Er entspricht rechnerisch genau einem Drittel des Streitwerts, so dass dem Antrag insoweit insgesamt stattzugeben ist.
Zwar ist entsprechend der Ansicht des Beigeladenen zu 2. für die Anwendung des § 10 Abs. 1 BRAGO in der Regel kein Raum, wenn - wie hier - in einem gerichtlichen Verfahren eine Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwerts stattgefunden hat. Etwas anderes kann jedoch ausnahmsweise gelten, wenn die jeweiligen Gegenstände der gerichtlichen und der anwaltlichen Tätigkeit verschieden sind, wie es insbesondere der Fall sein kann, wenn eine Mehrheit von Klägern, Beklagten oder Beigeladenen mit jeweils unterschiedlichen Bevollmächtigten am Verfahren beteiligt ist (z. B. als Streitgenossen, als Miterben mit unterschiedlichen Erbanteilen, als Gesamtschuldner o. ä., vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., Rn. 5 zu § 10 BRAGO; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., Anm. 1 zu § 10). Davon ist hier auszugehen.
Die gerichtliche Streitwertfestsetzung beruhte auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1a und 2, 20 Abs. 3 GKG. Dabei war bei der Bestimmung des nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgeblichen Interesses "des Rechtsmittelführers" zu beachten, dass sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner und der Beigeladene zu 2. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2002 Beschwerde eingelegt und somit als Rechtsmittelführer den gesamten Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens unverändert zur Entscheidung des Beschwerdegerichts gestellt hatten. Deshalb bestand für die Berücksichtigung eines hiervon abweichenden Interesses des Beigeladenen zu 2. bei der für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwertfestsetzung zunächst kein Anlass.
Es erscheint jedoch unangemessen, den Antragsteller als kostenpflichtige Partei auch im Hinblick auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten der obsiegenden Beigeladenen so zu behandeln, als seien diese von nur einem Prozessbevollmächtigten vertreten worden, dessen anwaltliche Tätigkeit sich folglich auf den gesamten Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bezogen hätte. § 10 Abs. 1 BRAGO ermöglicht es, die Bedeutung der Sache für einen von mehreren anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführern im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG an Hand des im Beschwerderechtszug gestellten Antrags individuell zu ermitteln. Dies führt zu der Feststellung, dass das Interesse des Beigeladenen zu 2. am Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens anders zu bewerten ist als das nach §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG für die gerichtliche Streitwertfestsetzung ausschlaggebende Interesse des Antragstellers.
Mit der Beschwerdeschrift vom 2. März 2002 (Bl. 269a der Gerichtsakte) haben die Bevollmächtigten des Beigeladenen zu 2. beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern, soweit dem Antragsgegner die Besetzung einer der ausgeschriebenen Beförderungsstellen mit dem Beigeladenen zu 2. vorläufig untersagt worden ist, und den Antrag des Antragstellers (insoweit) abzulehnen. Da im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 15. Januar 2002 (Bl. 176 d. A.) gleichfalls nur ein die Beförderung des Beigeladenen zu 2. betreffender und damit sachlich identischer Antrag gestellt worden ist, ist damit die Beschwer des Beigeladenen zu 2. im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG gekennzeichnet (vgl. Hartmann, Kostengesetze a. a. O. Rn. 4 zu § 14 GKG) und zugleich gegenüber dem Gegenstand der beschwerdegerichtlichen Tätigkeit eingegrenzt; denn weder die Besetzung weiterer Stellen mit den Beigeladenen zu 1. und 3. noch der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Antragsgegner waren Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten des Beigeladenen zu 2. im Beschwerderechtszug im Sinne des § 10 Abs. 1 BRAGO.
Der Gegenstandswert ist somit entsprechend der den Verfahrensbeteiligten bekannten, ständigen Praxis des Senats in Höhe von 3/8 des Ausgangsbetrages nach § 13 Abs. 4 Sätze 1a und 2 GKG (6,5-faches Endgrundgehalt nach Besoldungsgruppe R 3, hier: 36.877,48 €), mithin in Höhe von 13.829,05 € festzusetzen; dies entspricht dem Streitwert in sog. Konkurrentenverfahren, an denen lediglich ein Beigeladener beteiligt ist. Die beantragte Festsetzung in Höhe von 1/3 des Gesamtstreitwerts von 41.487,17 € führt durch Zufall trotz unterschiedlicher Berechnungsgrundlagen zum rechnerisch gleichen Ergebnis.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 10 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).
Ende der Entscheidung
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